Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 42
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet im Durchgangsverkehr auf die Erhebung von Ein- und Ausgangsabgaben sowie auf die Leistung von Sicherheiten, wenn das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wird. Bei Nichteinhaltung dieses Verfahrens sind die geschuldeten Abgaben zu entrichten, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ware oder das Beförderungsmittel unverändert in die Niederlande zurückgeführt worden ist.
(2)
Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet im Durchgangsverkehr auf die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und der Beförderungssteuer sowie zukünftiger ähnlicher Steuern.