Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 70
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus zwei Beisitzern, die für jeden einzelnen Streitfall zu ernennen sind. Bei Ausscheiden oder Verhinderung des Vorsitzenden wird sein Amt von einem Stellvertreter versehen.
(2)
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter dürfen nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzen. Sie dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien haben noch in deren Diensten stehen.
(3)
Als Vorsitzenden und als seinen Stellvertreter berufen die Regierungen der Vertragsparteien in beiderseitigem Einvernehmen Persönlichkeiten, die in ihrem Heimatland die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Ämter erfüllen oder sonst durch besondere Rechtskenntnisse für solche Aufgaben geeignet sind.
(4)
Die Amtszeiten des Vorsitzenden und seines Stellvertreters betragen fünf Jahre, mit Ausnahme der Amtszeit des nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags erstmalig berufenen Stellvertreters, die sechs Jahre beträgt. Sie verlängern sich in der Folgezeit jeweils um fünf Jahre, sofern die Regierung einer Vertragspartei der Regierung der anderen Vertragspartei nicht vor Ablauf der Amtszeit den Wunsch auf Berufung eines anderen Vorsitzenden oder Stellvertreters erklärt.
(5)
Haben sich die Regierungen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags über die Person des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht geeinigt, so kann der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag von beiden Regierungen gemeinsam oder von einer von ihnen gebeten werden, den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu bestimmen. Ist der Präsident verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien, so nimmt der Vizepräsident oder, wenn auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, die Bestimmung vor. Entsprechendes gilt, falls sich nach Ablauf der Amtszeit die Regierungen nicht über die Person eines neuen Vorsitzenden oder Stellvertreters einigen.
(6)
Fällt eine der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen in der Person des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters weg oder scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus einem sonstigen Grunde vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen, der den Bedingungen der Absätze 2 und 3 entspricht. Auf das Verfahren bei der Berufung findet Absatz 5 entsprechende Anwendung; die Verlängerung der Amtszeit des Nachfolgers bestimmt sich nach Absatz 4 Satz 2.
(7)
Sobald der Vorsitzende den Regierungen die in Artikel 71 Abs. 3 vorgesehene Mitteilung macht, ernennt jede Regierung einen Beisitzer. Wenn eine Regierung den von ihr zu ernennenden Beisitzer nicht innerhalb eines Monats nach der in Artikel 71 Abs. 3 vorgesehenen Mitteilung ernannt hat, kann die andere Regierung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, den fehlenden Beisitzer zu ernennen. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(8)
Falls ein Beisitzer ausscheidet, ist der freiwerdende Sitz unter entsprechender Anwendung von Absatz 7 wieder zu besetzen.
(9)
Das Schiedsgericht bestimmt selbst den Ort seiner Sitzungen. Es werden ihm zwei Sekretäre beigegeben, von denen jede Regierung einen ernennt.